ZuFinG II: Referentenentwurf hat erste Fassung deutlich nachgebessert
von Peter Frey, Gründungspartner Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft & Awet Yohannes, Rechtsanwalt für Annerton
Nach § 17 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes („ZAG“) sind ZAG-Institute verpflichtet, die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstenutzern für die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben („Kundengelder“), nach bestimmten Methoden zu sichern („Kundengeldsicherung“). Die Kundengeldsicherung erfolgt in der Praxis regelmäßig über Treuhandkonten; jedoch gibt es auch andere – in der Praxis allerdings weniger genutzte – Sicherungsmethoden (sichere, liquide Aktiva / Versicherung / Garantie).Sicherungsmethode: Treuhandkonto
Nutzt ein ZAG-Institut ein oder mehrere Treuhandkonten zur Kundengeldsicherung, muss es sicherstellen, dass die Kundengelder
- zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber, für die sie gehalten werden, vermischt werden („Vermischungsverbot“),
- auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden („Sicherungsgebot“), und
- so von den übrigen Vermögenswerten des ZAG-Instituts getrennt werden, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des ZAG-Instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben („Trennungsgebot“).
Kundengeldsicherung via Treuhandkonten – Verwaltungspraxis der BaFin
Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) müssen die ZAG-Institute das Vermischungsverbot, das Sicherungsgebot und das Trennungsgebot lückenlos und in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Kundengelder durch das ZAG-Institut bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe der Kundengelder an den Zahlungsempfänger oder einen anderen Zahlungsdienstleister einhalten.
Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) ZAG muss hingegen eine Treuhandkontosicherung von Kundengeldern erst am Ende des Geschäftstags erfolgen, der auf den Tag des Eingangs der betreffenden Kundengelder bei dem ZAG-Institut folgt. Die BaFin begründet ihre vom Gesetzeswortlaut abweichende Auffassung unter anderem mit den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs („BGH“) an die Insolvenzfestigkeit von Treuhandkontomodellen.
Herausforderungen für die Praxis
Die derzeitigen Anforderungen an den Umgang mit Treuhandkonten erzeugen für die ZAG-Institute erhebliche praktische Probleme bei der Gestaltung der mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Zahlungsprozesse.
Praktische Schwierigkeiten bestehen im Zusammenhang zwischen Geldeingang und Hinterlegung auf dem Treuhandkonto.”
In der Praxis kann es zum Beispiel vorkommen, dass Gelder auf dem Treuhandkonto landen, die dem Zahlungsinstitut bereits wirtschaftlich, zum Zeitpunkt des Geldeingangs jedoch (noch) nicht rechtlich, zustehen.
Ein weiteres Problem ist derzeit, dass viele Kreditinstitute aufgrund der mit der Führung von Treuhandkonten verbundenen geldwäscherechtlichen Anforderungen davon absehen, ZAG-Instituten ein Treuhandkonto anzubieten.
Künftige Rechtslage & Neuerungen durch den Referentenentwurf des ZuFinG II
Der Referentenentwurf des ZuFinG II enthält begrüßenswerte Vorschläge, indem er wesentliche Verbesserungen für die Praxis vorsieht und derzeitige Unklarheiten beseitigt.
Konto bei der Deutschen Bundesbank
Nach dem Vorschlag des Referentenentwurfs des ZuFinG II können ZAG-Institute die Kundengelder künftig über ein in ihrem Namen geführtes Konto bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats sichern. Diese Erweiterung der Sicherungsmöglichkeiten könnte das derzeitige Problem des zu geringen Angebots an Treuhandkonten abmildern. Diese (und weitere) Neuerungen rund um die Kundengeldsicherung sehen auch die Vorschläge zur PSD3 und PSR vor.
Insolvenzfestigkeit der gesicherten Kundengelder ausdrücklich geregelt
Weiterhin sieht § 17 Abs. 1 ZAG in der geänderten Fassung des Referentenentwurfs des ZuFinG II nun ausdrücklich vor, dass die auf einem Treuhandkonto hinterlegten Kundengelder in der Insolvenz des ZAG-Instituts zugunsten der Zahlungsdienstnutzer bzw. der E-Geld-Inhaber geschützt sind. Zudem soll das Trennungsgebot aufgehoben werden, da dessen Regelungsgehalt bereits durch das Vermischungsverbot vollständig erfasst ist.
Dieser Regelungsvorschlag ist aus Sicht der Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber zu begrüßen, da die Insolvenzfestigkeit des Treuhandkontos und der auf diesem hinterlegten Kundengelder gesetzlich angeordnet wird und nicht mehr von der Erfüllung nicht kodifizierter Rechtsprechungsgrundsätze abhängig gemacht wird.
Aber auch die ZAG-Institute können sich über diesen Regelungsvorschlag freuen. Es soll nun ausdrücklich im Gesetz klargestellt werden, dass die Kundengelder nicht ab Eingang bei dem ZAG-Institut, sondern erst am Ende des Geschäftstags, der auf den Tag des Eingangs folgt, auf einem Treuhandkonto bzw. Konto bei einer Zentralbank zu hinterlegen sind. Dies dürfte den ZAG-Instituten eine gravierende Erleichterung bei der Gestaltung ihrer Zahlungsprozesse verschaffen.
Wie geht es weiter?
Auf den Referentenentwurf des ZuFinG II folgt nun der Regierungsentwurf des ZuFinG II, der dann das normale Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen hat. Es bleibt also spannend, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die Kundengeldsicherung durch ZAG-Institute im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ergeben. Nach dem Referentenentwurf des ZuFinG II sollen die Änderungen zu den Regelungen der Kundengeldsicherung durch ZAG-Institute am 9. April 2025 in Kraft treten.Peter Frey & Awet Yohannes, Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft/dk
Sie finden diesen Artikel im Internet auf der Website:
https://itfm.link/216305
Schreiben Sie einen Kommentar