Referentenentwurf zur PSD2 – Das Warten hat ein Ende
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschert Banken und FinTechs kurz vor den Feiertagen vorweihnachtliche Geschenke. Am 21. Dezember 2016 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie – kurz: ZDUG-Entwurf (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz-Entwurf) – veröffentlicht.
von Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt & Manager, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
Der ZDUG-Entwurf setzt die aufsichtsrechtlichen Regelungen der Payment Services Directive (PSD2) in deutsches Recht um. Dazu ist eine komplette Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das mit der Umsetzung der PSD1 entstanden ist, vorgesehen. Die wesentlichen Inhalte des nun vorgelegten Referentenentwurfes sind die Erweiterung des Anwendungsbereiches des ZAG auf sog. Zahlungsauslösedienste (ZAD) und Kontoinformationsdienste (KID), die Neukonturierung der bisher bestehenden Ausnahmetatbestände sowie die Verbesserung der Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung bspw. durch die Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung.Um die Einführung von innovativen Bezahlmethoden zu erleichtern, wird der Markt für Dritte Zahlungsdienstleister geöffnet. Diese müssen für die Ausführung ihrer Dienste künftig diskriminierungsfrei auf die Zahlungskonten der Kunden zugreifen können.”
Im Gegenzug werden sie auch aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen unterworfen. Zudem werden umfangreiche Regelungen zur Stärkung der Sicherheit bei den einzelnen Zahlungsvorgängen eingeführt. So haben Zahlungsdienstleister eine verstärkte Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Dies gilt auch für Zahlungsauslösedienste, die einen Zahlungsvorgang im Namen des Zahlers auslösen. Hinzu kommen weitere operative und organisatorische Anforderungen. Die Zahlungsdienstleister müssen einen Rahmen aus angemessenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operativen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen.
Der zivilrechtlich relevante Teil der PSD2 ist im durch das BMF vorgelegten Referentenentwurf noch nicht enthalten und wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einem gesonderten Gesetzesentwurf im BGB und im EGBGB umgesetzt werden.
Informations- und Transparenzpflichten der Banken
Diese durch die PSD2 erforderlichen umfangreichen Neuerungen in vertragsrechtlicher Hinsicht sind z.B. die Erweiterung der Informations- und Transparenzpflichten der Banken sowie die der Dritten Zahlungsdienstleister. Die Zahlungsdienstleister werden unter anderem verpflichtet, den Kunden vor und nach Ausführung von Zahlungsaufträgen umfassender als bisher zu informieren.
Bis zum 4. Januar 2017 können Beteiligte Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf abgeben. Nach abgeschlossener Konsultation wird der Referentenentwurf in einer Abstimmung im Bundeskabinett als Regierungsentwurf (voraussichtlich im Frühjahr 2017) beschlossen und dem Bundestag als Gesetzesvorschlag zugeführt.
Dabei ist davon auszugehen, dass ein Beschluss im Bundestag über das finale Umsetzungsgesetz bis Ende Juli 2017 erfolgen wird, …
… da durch die bevorstehende Bundestagswahl auf Grund des Diskontinuitätsgrundsatzes (der jeweilige Bundestag darf nur über die Gesetze abstimmen, mit denen er sich auch beschäftigt hat) nur so die Umsetzungsfrist der PSD2 eingehalten werden kann.
Klare Vorgaben, kaum Überraschungen
Für Banken sollte der ZDUG-Entwurf zunächst keine größeren Überraschungen auf Grund der klaren Vorgaben der Richtlinie bereithalten. Dennoch ist zu beachten, dass bei einigen wenigen Regelungen mitgliedsstaatliche Besonderheiten berücksichtigt werden können, was unter Umständen zu anderen Regelungsinhalten als in der PSD2 führen kann. Die Veröffentlichung des Referentenentwurfes bedeutet einmal mehr, dass spätestens jetzt die Umsetzung der Regelungen in den bankeigenen Prozessen beginnen sollte. Für Banken, die Umsetzungsmaßnahmen bereits eingeleitet haben, bietet der Referentenentwurf eine gute Möglichkeit, die bisherigen Ergebnisse zu validieren und die bestehende Umsetzungsstrategie zu optimieren.Dr. Christian Conreder
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