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STRATEGIE27. Mai 2024

MaRisk nach ZAG: Mindestanforderungen jetzt bekannt

MaRisk

Die Finanzaufsicht BaFin hat zum ersten Mal die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) von Instituten veröffentlicht, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen.

Zahlungs- und E-Geld-Institute benötigen ein angemessenes Risikomanagement. Das macht die BaFin in ihrem Rundschreiben auf Grundlage des § 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) deutlich.

Es gibt einen flexiblen und praxisnahen Rahmen vor, wie diese Institute ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ausgestalten sollen. Darüber hinaus präzisiert das Rundschreiben Anforderungen an die sichere Entgegennahme von Geldbeträgen (§§ 17 und 18 ZAG) und an Auslagerungen (§ 26 ZAG).

Das Rundschreiben richtet sich an alle Institute, die nach dem ZAG beaufsichtigt werden. Es steht inhaltlich nicht in Verbindung mit der 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Kreditinstitute.”

Zahlungs- wie auch E-Geld-Institute sind als Institute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsorganisation verpflichtet. Was genau dies bedeutet und umfasst, stand bislang im nationalen Aufsichtsrecht nur generisch in § 25 ZAG beschrieben – und es wurden immer wieder die MaRisk BA (Banken) als Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung von der Aufsicht herangezogen, ohne dass diese wirklich formale Geltung für ZAG-Institute hatten.

Diese fehlende Klarheit über das Verständnis beziehungsweise die Auslegung barg viel Unsicherheit und Spielraum für die Zahlungsdienstleister.”

Beispielsweise wurde die Einrichtung einer Compliance-Funktion von der Aufsicht als obligatorisch unterstellt, obwohl der Begriff „Compliance“ im gesamten ZAG (im Gegensatz zum KWG) nicht zu finden ist.

Im Februar 2024: BaFin konsultierte 8. Novelle MaRisk für Kreditinstitute

Die Finanzaufsicht BaFin hatte erst im Februar diesen Jahres die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) zur Konsultation gestellt. Anlass für die geplanten Änderungen sind Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht, die seit Ende 2023 gelten.

Kreditinstitute benötigen ein angemessenes Risikomanagement (§ 25a Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG)). Die BaFin macht in den MaRisk deutlich, was sie von den Instituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle setzt die BaFin ausschließlich neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch um.

Konsultationsverfahren lief bis März 2024

Während der Konsultation konnten die Verbände der Kreditwirtschaft und die Institute bis zum 14. März 2024 eine schriftliche Stellungnahme bei der BaFin einreichen. Die BaFin plante im Februar, die finale Fassung der MaRisk-Novelle im April 2024 zu veröffentlichen.dk

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