DK-Stellungnahme zu dem EBA-Konsultationspapier
Eine DK-Stellungnahme: Die CRR III führt einen neuen Rahmen ein, der die bisherigen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko durch einen einzigen, nicht modellbasierten Ansatz, die sogenannte „Business Indicator Component“ (BIC), ersetzt.
Das Konsultationspapier enthält Entwürfe zweier technischer Regulierungsstandards (RTS) zu BI-Bestandteilen bzw. BI-Anpassungsmöglichkeiten und einen Entwurf eines technischen Implementierungsstandards (ITS) für das Mapping von BI-Bestandteilen zu entsprechenden Meldereferenzen.”
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat am 21. Mai 2024 Stellung genommen.
DK-Stellungnahme im Überblick (einzelne Punkte herausgegriffen)
- Die Methodik des neuen Business Indicator-Ansatzes und die entsprechende Berichtsvorlage C16.02 (siehe EBA/CP/2024/07) erfordern die Berechnung des Geschäftsindikators und die Vorbereitung des detaillierten Berichtsformulars C16.02 für jedes der letzten drei Geschäftsjahresenden. Die DK betont, dass die ersten Berichtstermine wie der erste Berichtstermin eine Belastung sein werden. Bis zum 31.3.2025 müssen die Zahlen für das Jahr 2024, das Jahr 2023 und das Jahr 2022 im Nachhinein (manuell) bearbeitet werden. Dies stellt eine Herausforderung dar, da FinRep-Berichte möglicherweise nicht in der erforderlichen Granularität verfügbar sind für die Erstellung des Meldeformulars C16.02) oder sie liegen gar nicht vor. Bei Abweichungen aus dem bestehenden FinRep-Reporting (insbesondere zu Anpassungen für M&A) für die rückwirkenden Daten wird die Aufarbeitung sehr schwierig sein.
- Das parallel erstellte Konsultationspapier zum aufsichtlichen Meldewesen (EBA/CP/2024/07) macht keine Aussage zu den ersten Berichtsterminen nach dem neuen Ansatz. Die Bestimmungen in Anhang II, Kapitel 4.1.3 dieser CP zum Vorgehen bei Nichtverfügbarkeit historischer Daten ist lediglich teilweise für den Übergang anwendbar.
Erleichterungen für die Einführungsphase
DK fordert daher, dass es Erleichterungen für die Einführungsphase (d. h. die ersten zwei Jahre) der neuen Berichtspflichten geben sollte.
- Dazu gehört erstens, dass gemäß Anhang II (von EBA/CP/2024/07), Kapitel 4.1.3, Text 149, Break-Downs, die nicht aus Finrep-Berichten abgeleitet werden können, sollen nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt werden können. Als Beispiel nennt die DK: Falls ausreichende Aufschlüsselungen im Handels- oder Bankbuch nicht vorhanden sind, dürfen diese geschätzt werden.
- Zweitens fordert die DK einen Verzicht auf rückwirkende Anpassungen der FinRep-Zahlen für YE 2023 und YE 2022 in Bezug auf M&A-Transaktionen.
Zeitplan für die Berechnungen des BI
- Die DK möchte darauf hinweisen, dass für das Geschäftsjahr BI N-1 im Allgemeinen keine Finanzberichte verfügbar sind. Bis zum Stichtag 31. Dezember fließen stattdessen die geprüften Abschlüsse des letzten Geschäftsjahres ein. Die FinRep-Berichte sind erst Ende März des Folgejahres verfügbar.
- Eine Prüfungsarbeit wird schwierig oder sogar unmöglich sein. Die DK empfiehlt, dass die Daten des letzten Geschäftsjahres erst ab dem Stichtag 31. März des Folgejahres verwendet werden sollten.
- Die DK möchte weiter auf die Notwendigkeit einer Level-Playing-Field-Regulierung für gleichwertige Geschäftsmodelle hinweisen.dk
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