Digitaler Euro: Kommt jetzt der staatliche Bitcoin?
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat in der vorigen Woche den Start eines zweijährigen Projekts zum digitalen Euro bekanntgegeben. Bedeutet dies die Revolution des digitalen Zahlens? Was genau ist eigentlich der digitale Euro und wo liegen seine Vorteile? Zu diesen Fragestellungen soll nachfolgend ein erstes Verständnis vermittelt werden.
von RAs Dr. Christian Conreder
und Fabian Hausemann, Rödl & Partner
Ob der digitale Euro tatsächlich kommt, bleibt nach wie vor offen.”
Mit dem gestarteten Projekt gehen die bisherigen Analysen der EZB zum digitalen Euro (CBDC) in eine neue zweijährige Untersuchungsphase über. Entsprechend der Pressemitteilung der EZB vom 14. Juli 2021 soll hiermit die zukünftige Entscheidung über die Einführung der CBDC in keiner Weise vorgegriffen werden. Allerdings steht jetzt bereits fest, dass der digitale Euro das Bargeld nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen würde.
Der Schwerpunkt des neuen Projekts soll auf einer möglichen funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euros liegen.”
Dies beinhaltet bspw. die Erstellung von Prototypen und die Untersuchung von Anwendungsfällen, für die der digitale Euro vorrangig relevant sein könnte.
Ferner soll geprüft werden, inwiefern Anpassungen am EU-Rechtsrahmen angezeigt sein könnten. Dies könnte insbesondere Einfluss auf die zu überarbeitende Zahlungsdiensterichtline 2 (PSD2) haben.”
Ebenfalls sollen Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Datenschutzes sowie von Geschäftsmodellen für beaufsichtigte Institutionen im Zusammenhang mit dem digitalen Euro herausgearbeitet werden.
Das Besondere am digitalen Euro ist, dass es sich hierbei planungsgemäß um eine digitale Form von Zentralbankgeld handelt. Somit lässt sich der digitale Euro als eine digitale Darstellung von Bargeld verstehen, das von der EZB herausgegeben werden soll. Welche Technik für die Digitalisierung zum Einsatz kommen soll, ist noch nicht abschließend geklärt, denkbar wäre bspw. die Verwendung der Blockchain- bzw. der Distributed Ledger Technology.
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Senior Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig. Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Fabian Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.
Wie beim Bargeld wird die EZB konzeptionell beim digitalen Euro dafür sorgen, dass die Kaufkraft des digitalen Euros (CBDC) grundsätzlich nicht schwankt. Somit soll sich der digitale Euro – im Gegensatz zu privat herausgegebenen Kryptowährungen, wie bspw. dem Bitcoin, für die Bezahlung von Geschäften des täglichen Lebens eignen.
Aufgrund seiner Eigenschaft als Zentralbankgeld unterscheidet sich die CBDC auch von Geldern, die sich auf Konten bei Geschäftsbanken befinden. Bei diesem sogenannten Buchgeld bzw. Giralgeld handelt es sich nicht um Zentralbankgeld, sondern lediglich um Verbindlichkeiten der Geschäftsbank gegenüber dem Kontoinhaber/in. Hierin könnte ein entscheidender Vorteil des digitalen Euros liegen, da Geschäftsbanken im Gegensatz zu Zentralbanken grundsätzlich zahlungsunfähig werden können.
Mithin lässt sich argumentieren, dass der digitale Euro sicherer als Buchgeld bzw. Giralgeld ist.”
Ausblick
Es bleibt die endgültige Entscheidung über die Einführung des digitalen Euros abzuwarten. Maßgeblichen Einfluss dürfe der weitere Verlauf des gestarteten EZB-Projekts haben.
Sofern die Entscheidung positiv ausfällt, kommt die Einführung des digitalen Euros im Zuge der zukünftigen PSD3 in Betracht.”
Da es sich bei der CBDC konzeptionell um eine hoheitlich herausgegebene und kontrollierte Kryptowährung handelt, erscheint es durchaus möglich, dass sich hieraus für bekannte Finanzmarktintermediäre wie Banken neue Geschäftsmodelle ergeben können. Denkbar wäre bspw. die Dienstleistungserweiterung auf die Zurverfügungstellung der für den digitalen Euro erforderlichen Wallets.RAs Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl & Partner
Sie finden diesen Artikel im Internet auf der Website:
https://itfm.link/122903
Schreiben Sie einen Kommentar