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ANWENDUNG29. Januar 2025

Die BaFin schickt Payone wegen Mängeln einen Sonderbeauftragten ins Haus

BaFinKai Hartmann Photography / BaFin

Ärger für Payone: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber dem Payment-Serviceanbieter verschärfte regulatorische Maßnahmen verhängt. Das Unternehmen muss in diesem Rahmen erhöhte Eigenmittel vorhalten und festgestellte Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen. Zudem wurde ein Sonderbeauftragter eingesetzt, der die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwachen soll.

Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung ergab, dass die Payone die gesetzlichen Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht vollumfänglich erfüllte. Insbesondere die IT-Infrastruktur und IT-Prozesse des Unternehmens erfüllten nicht die Anforderungen des Rundschreibens 11/2021 (BA) „Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT)“. Um eine angemessene Risikovorsorge zu gewährleisten, ordnete die BaFin an, dass Payone bis zur vollständigen Behebung der Mängel zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss.

Zahlreiche Defizite sollen ausgeräumt werden

Darüber hinaus ergaben eine weitere Sonderprüfung sowie die Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2023, dass das Institut die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) nicht in allen Bereichen erfüllte. Defizite wurden der BaFin-Meldung zufolge insbesondere in den Bereichen EDV-gestütztes Monitoring, Risikobewertung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie bei der Aktualisierung von Kundendaten festgestellt.

Aufgrund der festgestellten Mängel hat die BaFin nun angeordnet, dass die Payone zum einen erhöhte Eigenmittel vorhalten muss, bis alle organisatorischen Mängel behoben sind. Außerdem hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass Defizite in der Geldwäscheprävention innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt und nachhaltige Maßnahmen ergriffen werden, um künftige Verstöße zu vermeiden. Zudem gibt’s auch mal wieder den inzwischen ja schon fast üblichen Sonderbeauftragten, der die Umsetzung der Anordnungen überwachen soll. Er oder sie berichtet der Behörde regelmäßig über den Fortschritt der geplanten Maßnahmen.

Die Anordnungen der BaFin stützen sich natürlich auf die üblichen rechtlichen Grundlagen. Das sind im Fall der erhöhten Eigenmittelanforderungen § 15 Absatz 2 Satz 3 ZAG, bei der Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention § 27 Abs. 3 ZAG i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG und im Hinblick auf die Bestellung eines Sonderbeauftragten § 20 Abs. 2 ZAG i.V.m. § 45c Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Die entsprechenden Bescheide sind seit dem 17. November 2024 bzw. 21. Januar 2025 bestandskräftig. Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 60b Absatz 1 KWG sowie § 57 Absatz 1 GwG.

Payone hat Eigenkapitalbasis zwischenzeitlich gestärkt

Payone erklärt dazu, man habe unabhängig von den Anordnungen der BaFin die Eigenkapitalbasis Ende 2023 deutlich gestärkt, um die finanzielle Solidität zu untermauern und das Engagement für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu demonstrieren. Durch diese Kapitalerhöhung, die von den Gesellschaftern S-Payment (DSV-Gruppe) und Worldline (Worldline Group) unterstützt wurde, sei Payone in einer soliden Position, um potenzielle Herausforderungen zu bewältigen. „Aufgrund der bereits abgeschlossenen Eigenkapitalerhöhung besteht für Payone kein Handlungsbedarf zur Erfüllung der aktuellen BaFin-Anordnung. Es stehen ausreichend frei verfügbare Eigenmittel zur Verfügung“, beruhigt das Unternehmen in einer Mitteilung.

Payone erkennt die Entscheidung der BaFin an und sieht darin eine Chance, seine Geschäftstätigkeit und Prozesse im Interesse einer umfassenden Compliance und Qualitätssicherung nachhaltig zu optimieren. Unser Hauptaugenmerk liegt darauf, das Vertrauen unserer Kunden, Geschäftspartner und Stakeholder weiter zu stärken, indem wir Transparenz und Verantwortung in allen Aspekten unseres Geschäfts priorisieren.”

Unternehmenssprecherin von Payone Deutschland

Das bedeuten die Maßnahmen und so geht’s weiter

Mit diesen Anordnungen will die BaFin sicherstellen, dass die Payone die regulatorischen Anforderungen vollumfänglich erfüllt und potenzielle Risiken für das Finanzsystem minimiert. Insbesondere die Einhaltung der Vorgaben zur Geldwäscheprävention ist von hoher Bedeutung, um Missbrauch des Finanzsystems durch kriminelle Akteure zu verhindern. Die Payone ist verpflichtet, regelmäßig über den Stand der Mängelbeseitigung zu berichten und sicherzustellen, dass die festgestellten Defizite nachhaltig behoben werden.

Erfreulich ist das bekanntermaßen für kein Unternehmen in dieser Situation – es ist aber auch eher ein Zeichen dafür, dass die BaFin in den letzten Jahren selbst bei weniger gravierenden Fällen genauer hinschaut, nachdem ihr insbesondere im Wirecard-Kontext einiges entgangen zu sein scheint, was ihr seinerzeit harte Vorwürfe einbrachte.

Für Payone bedeuten diese Maßnahmen, dass sie in den nächsten Monaten und Jahren mit unbequemen Maßnahmen zu tun bekommen. Denn der Sonderbeauftragte überwacht und überprüft die Geschäftsprozesse des Unternehmens. Je nach Auftrag der BaFin kann er auch entsprechende Anweisungen dazu geben, wie Missstände zu beseitigen sind und als Kontakt zur BaFin agieren. Immerhin hat der Sonderbeauftragte derzeit wohl keine blockierende Wirkung auf Geschäftserweiterung, etc. Für ein Unternehmen wie Payone bedeutet es dennoch einen Reputationsverlust und eingeschränkte Handlungsfreiheit. Auf jeden Fall ist die Entsendung eines Sonderbeauftragten ein ernstes Warnsignal und kann langfristige Folgen für dessen Geschäftsbetrieb und Marktstellung haben.tw

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