Crowdfunding 2.0 im Aufsichtsrecht – Können Crowdfunding-Plattformen jetzt richtig durchstarten?
Zukünftig wird die sogenannte Schwarmfinanzierung (auch übergreifend „Crowdfunding“ genannt) aufsichtsrechtlich stärker privilegiert als bisher. Dies könnte dafür sorgen, dass das Crowdfunding weiter bei Investoren an Attraktivität gewinnt. Chancen ergeben sich insbesondere für Anbieter von Crowdfunding-Plattformen.
von RAs Dr. Christian Conreder
und Fabian Hausemann
Am 09.05.2019 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet („Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“), das weitere aufsichtsrechtliche Erleichterungen für das Crowdfunding vorsieht. Die Vorschriften des VermAnlG zum Crowdfunding sollen im Wesentlichen wie folgt geändert werden:
Erhöhung der Prospektpflichtschwelle
Die Schwelle, ab der eine Prospektpflicht besteht, wird erhöht.”
Die Schwelle, ab der eine Prospektpflicht besteht, wird erhöht.”
Bisher sind Crowdfunding-Projekte bis zu einem Volumen von 2,5 Mio. EUR von der Prospektpflicht befreit. Zukünftig wird diese Schwelle auf 6 Mio. EUR angehoben. Zusätzlich wird klargestellt, dass nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen nicht bei der Berechnung der Schwelle angerechnet werden.
Erhöhung des maximalen Anlagebetrages
Autor Dr. Christian ConrederDr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht.
Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern und Family Offices berät Herr Dr. Conreder u a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig.
Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Herr Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.
Der maximale Anlagebetrag pro Einzelinvestor wird von bisher 10.000 EUR auf 25.000 EUR erhöht.”
Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern und Family Offices berät Herr Dr. Conreder u a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig.
Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Herr Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.
Der maximale Anlagebetrag pro Einzelinvestor wird von bisher 10.000 EUR auf 25.000 EUR erhöht.”
Möchte ein Investor die neue maximale Grenze von 25.000 EUR ausschöpfen, hat er jedoch gegenüber der Crowdfunding-Plattform nachzuweisen, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 12.500 EUR beträgt. Neu ist zusätzlich, dass zukünftig für Investoren in Form von Kapitalgesellschaften oder der GmbH & Co. KG keine Begrenzung des Anlagebetrags vorgesehen ist, sofern es sich hierbei nicht um Investmentvermögen im Sinne des KAGB handelt.
Ausweitung auf Genussrechte
Die von der Schwarmfinanzierungsausnahme erfassten Vermögensanlagen werden auf Genussrechte ausgeweitet.”
Die von der Schwarmfinanzierungsausnahme erfassten Vermögensanlagen werden auf Genussrechte ausgeweitet.”
Bisher kamen lediglich partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG für das Crowdfunding in Betracht.
Ausblick
Es ist mit einem zeitnahen Inkrafttreten der dargestellten Neuerungen zu rechnen, wodurch sich größere Gestaltungs- und Einsatzmöglichkeiten des Crowdfundings ergeben. Besonders hervorzuheben ist die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle auf 6 Mio. EUR. Hierdurch dürfte die Anzahl der Crowdfunding-Projekte weiter steigen, da nun größere Vorhaben durch Crowdfunding realisiert werden können. Während die Erhöhung des Anlagebetrags auf 25.000 EUR für den „Ottonormalverbraucher“ wegen des erforderlichen hohen Monatseinkommens nur wenig Auswirkung haben dürfte, könnte die neue Investitionsmöglichkeit für Personengesellschaften und GmbH & Co. KGs durchaus interessant sein.
Im Vergleich zu „klassischen“ Anlageformen, bei denen der Zeichnungsprozess in der Regel noch in Papierform abläuft, bietet das Crowdfunding bereits heute den nicht zu unterschätzenden Vorteil des digitalen und relativ unkomplizierten Investitionsprozesses. Zusammengefasst dürfte von einer weiteren positiven Entwicklung des Crowdfunding-Bereichs – nicht zuletzt zur Freude der Crowdfunding-Plattform-Betreiber – auszugehen sein.RAs Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann (aj)
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