STRATEGIE14. Mai 2019

Crowdfunding 2.0 im Aufsichtsrecht – Können Crowdfunding-Plattformen jetzt richtig durchstarten?

Experte für Crowdfunding: Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft SteuerberatungsgesellschaftDr. Christian Conreder

Zukünftig wird die sogenannte Schwarm­fi­nan­zie­rung (auch übergreifend „Crowdfunding“ genannt) aufsichtsrechtlich stärker privilegiert als bisher. Dies könnte dafür sorgen, dass das Crowdfunding weiter bei Investoren an Attraktivität gewinnt. Chancen ergeben sich insbesondere für Anbieter von Crowdfunding-Plattformen.

von RAs Dr. Christian Conreder
und Fabian Hausemann

Zusammengefasst wird unter dem Begriff Crowdfunding eine Finanzierungsform verstanden, die Investoren die Möglichkeit eröffnet, durch den Einsatz einer Internet-Crowdfunding-Plattform Kapital in verschiedene Projekte zu investieren (meist über Nachrangdarlehen). Den aufsichtsrechtlichen Rahmen des Crowdfundings liefert das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das bereits heute das Crowdfunding (unter bestimmten Voraussetzungen) von der Prospektpflicht befreit.

Experte für Crowdfunding: Fabian Hausemann, Rechtsanwalt
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft SteuerberatungsgesellschaftFabian Hausemann

Am 09.05.2019 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet („Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“), das weitere aufsichtsrechtliche Erleichterungen für das Crowdfunding vorsieht. Die Vorschriften des VermAnlG zum Crowdfunding sollen im Wesentlichen wie folgt geändert werden:

Erhöhung der Prospektpflichtschwelle

Die Schwelle, ab der eine Prospektpflicht besteht, wird erhöht.”

Bisher sind Crowdfunding-Projekte bis zu einem Volumen von 2,5 Mio. EUR von der Prospektpflicht befreit. Zukünftig wird diese Schwelle auf 6 Mio. EUR angehoben. Zusätzlich wird klargestellt, dass nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen nicht bei der Berechnung der Schwelle angerechnet werden.

Erhöhung des maximalen Anlagebetrages

Autor Dr. Christian Conreder
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist As­so­cia­te Part­ner bei der Rödl Rechts­­an­walts­­ge­sel­l­­schaft Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH am Stand­ort Ham­burg und lei­tet den Be­reich Ka­pi­tal­an­la­ge­recht.

Der Schwer­punkt sei­ner an­walt­li­chen Tä­tig­keit liegt im Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, na­ment­lich in den Be­rei­chen des Zah­lungs­ver­kehrs- und Ka­pi­tal­an­la­ge­rechts. Ne­ben Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten, Emis­si­ons­häu­sern und Fa­mi­ly Of­fices be­rät Herr Dr. Con­re­der u a. Ban­ken, Zah­lungs­dienst­leis­ter, Kar­te­n­e­mit­ten­ten und Fin­Techs in zi­vil- und auf­sichts­recht­li­chen Fragestellungen.

Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als As­so­cia­te bei der Rödl Rechts­­an­walts­­ge­sel­l­­schaft Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH am Stand­ort Ham­burg tä­tig.

Als Teil des bank- und ka­pi­tal­an­la­ge­recht­li­chen Teams hat sich Herr Hau­se­mann auf auf­sichts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen ins­be­son­de­re aus den Be­rei­chen des Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­setz­buchs (KAGB), Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­setz­buchs (Verm­An­lG) und Kre­dit­we­sen­ge­set­zes (KWG) spe­zia­li­siert. Hau­se­mann be­rät bspw. Ka­pi­tal­­ver­­­wal­­tungs­­­ge­sel­l­­schaf­ten, Fond­sin­itia­to­ren und Fin­Techs bei kon­zep­tio­nel­len und ope­ra­ti­ven Themen.

Der maximale Anlagebetrag pro Einzelinvestor wird von bisher 10.000 EUR auf 25.000 EUR erhöht.”

Möchte ein Investor die neue maximale Grenze von 25.000 EUR ausschöpfen, hat er jedoch gegenüber der Crowdfunding-Plattform nachzuweisen, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 12.500 EUR beträgt. Neu ist zusätzlich, dass zukünftig für Investoren in Form von Kapitalgesellschaften oder der GmbH & Co. KG keine Begrenzung des Anlagebetrags vorgesehen ist, sofern es sich hierbei nicht um Investmentvermögen im Sinne des KAGB handelt.

Ausweitung auf Genussrechte

Die von der Schwarm­fi­nan­zie­rungs­aus­nah­me er­fass­ten Ver­mö­gens­an­la­gen wer­den auf Ge­nuss­rech­te ausgeweitet.”

Bisher kamen lediglich partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG für das Crowdfunding in Betracht.

Ausblick

Es ist mit einem zeitnahen Inkrafttreten der dargestellten Neuerungen zu rechnen, wodurch sich größere Gestaltungs- und Einsatzmöglichkeiten des Crowdfundings ergeben. Besonders hervorzuheben ist die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle auf 6 Mio. EUR. Hierdurch dürfte die Anzahl der Crowdfunding-Projekte weiter steigen, da nun größere Vorhaben durch Crowdfunding realisiert werden können. Während die Erhöhung des Anlagebetrags auf 25.000 EUR für den „Ottonormalverbraucher“ wegen des erforderlichen hohen Monatseinkommens nur wenig Auswirkung haben dürfte, könnte die neue Investitionsmöglichkeit für Personengesellschaften und GmbH & Co. KGs durchaus interessant sein.

Im Vergleich zu „klassischen“ Anlageformen, bei denen der Zeichnungsprozess in der Regel noch in Papierform abläuft, bietet das Crowdfunding bereits heute den nicht zu unterschätzenden Vorteil des digitalen und relativ unkomplizierten Investitionsprozesses. Zusammengefasst dürfte von einer weiteren positiven Entwicklung des Crowdfunding-Bereichs – nicht zuletzt zur Freude der Crowdfunding-Plattform-Betreiber – auszugehen sein.RAs Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann (aj)

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