Landgericht Köln sieht Widersprüche beim Provisionsabgabeverbot und kippt die Verordnung
Im Juli berichteten wir über den Versuch von moneymeets das Provisionsabgabeverbot gegen Widerstande zu kippen. Ein Versicherungsmakler hatte gegen das FinTech geklagt. Hauptstreitpunkt: das Provisionsabgabeverbot. Dagegen habe moneymeets nach Ansicht des Klägers, verstoßen. Dieser Einschätzung folgte das Landgericht Köln nicht und kippte damit faktisch eine Verordnung von 1923 bzw. 1934.
Die Rückerstattung von Provisionen an Kunden ist die Grundlage einiger FinTechs. Allen voran moneymeets, Clark, GetSafe und einige mehr. Nun könnte legal werden, was bisher ein glatter Verstoß gegen geltendes Recht war. Das Landgericht Köln kippte die aus 1923 (bzw. 1934) stammende Verordnung. Das Urteil erläutert der Rechtsanwalt von moneymeets Dr. Hans-Jörg Schultes so:Außerdem verweist das Landgericht Köln auf die Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll. Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erreicht werden sollen, habe sich der Kammer nicht erschlossen. Auch die Auslegung dahingehend, dass die streitgegenständliche Auszahlung von 50 % der Bestandsprovisionen durch moneymeets an deren Kunden vom Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erfasst wird, erschien dem Landgericht nicht möglich. Aus diesen Gründen wurde die Klage auf Unterlassung der Provisionsteilung mit den Kunden abgewiesen.
BVK will Provisionsabgabeverbot gesetzlich verankert sehen
Der Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute kritisiert die Weitergabe eines Teils der Provision: Ohne das Abgabeverbot sei zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert und der Kunde selbst verleitet wird, nicht nach seinem eigenen Bedarf Versicherungsverträge abzuschließen, sondern nach der Höhe der Provision, die an ihn fließt, zu entscheiden. Das sei nicht im Sinne des Verbraucherschutzes. In der Bonner Erklärung fasst der Verband seine Sichtweise zusammen. Daher strebt der Verband nun eine gesetzliche Verankerung an.
Das Provisionsabgabeverbot hat über viele Jahrzehnte mit dazu beigetragen, dass der Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“
BVK-Präsident Michael H. Heinz
An dieser Stelle möchten wir noch auf den sehr guten Beitrag der Kollegen von markt Intern verweisen, denen das Urteil des LG Köln vorliegt.ajSie finden diesen Artikel im Internet auf der Website:
https://itfm.link/20935
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